§ 10 LaplaG
Gesetz über die Landesplanung (Landesplanungsgesetz - LaplaG)
Gesetz über die Landesplanung (Landesplanungsgesetz - LaplaG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt III – Verwirklichung der Planung, Zusammenarbeit, Raumordnungsverfahren
§ 10 LaplaG – Raumordnerische Zusammenarbeit
Neben den Instrumenten des Abschnittes III ist zur Verwirklichung der Erfordernisse der Raumordnung insbesondere von den Möglichkeiten der raumordnerischen Zusammenarbeit nach § 14 ROG Gebrauch zu machen.