Gesetze

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§ 5 LAG
Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
Bundesrecht

Erster Teil – Grundsätze und Begriffsbestimmungen → Erster Abschnitt – Grundsätze

Titel: Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: LAG
Gliederungs-Nr.: 621-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 LAG – Haushaltsmäßige Abwicklung

1Rechte und Pflichten des bisherigen Sondervermögens Ausgleichsfonds gehen auf den Bund über. 2Einnahmen nach diesem Gesetz und sonstige Werte, die bisher dem Ausgleichsfonds durch Gesetz oder auf sonstige Weise besonders zugewiesen wurden, werden dem Bundeshaushalt zugeführt.

Zu § 5: Neugefasst durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1742).