§ 367 LAG
Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
Bundesrecht
Vierter Teil – Gemeinsame Schlussvorschriften
§ 367 LAG – Erlass von Rechtsverordnungen
(1) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Rechtsverordnungen erlässt die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates.
(2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen auf den Präsidenten des Bundesausgleichsamtes weiter übertragen werden; der Präsident des Bundesausgleichsamtes bedarf zum Erlass solcher Rechtsverordnungen nicht der Zustimmung des Bundesrates.