Gesetze

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§ 351 LAG
Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
Bundesrecht

Dritter Teil – Ausgleichsleistungen → Fünfzehnter Abschnitt – Sonstige und Überleitungsvorschriften

Titel: Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: LAG
Gliederungs-Nr.: 621-1
Normtyp: Gesetz

§ 351 LAG – Verwaltungskosten

Die Kosten des Bundesausgleichsamtes trägt der Bund.

Zu § 351: Geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1742).