§ 338 LAG
Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
Bundesrecht
Dreizehnter Abschnitt – Verfahren → Zweiter Titel – Verfahren bei Hauptentschädigung, Kriegsschadenrente und Hausratentschädigung
§ 338 LAG – Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht
Gegen den Beschluss des Beschwerdeausschusses sowie den Bescheid des Landesausgleichsamtes, sofern hiergegen keine Beschwerde zugelassen ist, oder des Bundesausgleichsamtes kann der Antragsteller binnen eines Monats nach Bekanntgabe die Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht erheben.
Zu § 338: Geändert durch G vom 20. 10. 1998 (BGBl I S. 3180) und 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1742).