Gesetze

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§ 337 LAG
Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
Bundesrecht

Dreizehnter Abschnitt – Verfahren → Zweiter Titel – Verfahren bei Hauptentschädigung, Kriegsschadenrente und Hausratentschädigung

Titel: Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: LAG
Gliederungs-Nr.: 621-1
Normtyp: Gesetz

§ 337 LAG – Beschluss des Beschwerdeausschusses

(1) 1Der Beschwerdeausschuss entscheidet durch Beschluss. 2Er kann, statt selbst zu entscheiden, die Sache an das Ausgleichsamt zurückverweisen.

(2) Der Beschwerdeausschuss kann den Bescheid auch zum Nachteil dessen, der die Beschwerde eingelegt hat, ändern.