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§ 332 LAG
Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
Bundesrecht

Dreizehnter Abschnitt – Verfahren → Erster Titel – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: LAG
Gliederungs-Nr.: 621-1
Normtyp: Gesetz

§ 332 LAG – Entscheidungen

(1) 1Entscheidungen der Ausgleichsbehörden und der Beschwerdeausschüsse ergehen schriftlich und sind zu begründen. 2Sie müssen eine Belehrung darüber enthalten, ob ein Rechtsbehelf und welcher Rechtsbehelf gegeben ist.

(2) 1Die Entscheidungen müssen die erlassende Ausgleichsbehörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe der für sie handelnden Person enthalten. 2Bei Entscheidungen, die mit Hilfe automatischer Vorrichtungen erlassen werden, können Unterschrift und Namenswiedergabe entfallen.

(3) 1Die Entscheidungen sind den Antragstellern zuzustellen. 2Für das Zustellungsverfahren gelten die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. 3Die Zustellung der Entscheidungen kann durch einen verschlossen zugesandten einfachen Brief ersetzt werden. 4In welchen Fällen die Zustellung durch einfachen Brief erfolgen kann, bestimmt der Präsident des Bundesausgleichsamtes nach Maßgabe des § 319 Abs. 2. 5Eine Entscheidung, die durch die Post mittels einfachen Briefes im Geltungsbereich dieses Gesetzes übermittelt wird, gilt mit dem dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, außer wenn sie nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang der Entscheidung und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(4) Vergleiche sind zulässig, wenn bei verständiger Würdigung des Sachverhalts oder der Rechtslage eine bestehende Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt wird und die Behörde den Abschluss des Vergleichs zur Beseitigung der Ungewissheit nach pflichtgemäßem Ermessen für zweckmäßig hält.

Zu § 332: Geändert durch G vom 16. 12. 1999 (BGBl I S. 2422), 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1742), 12. 8. 2005 (BGBl I S. 2354) und 21. 6. 2006 (BGBl I S. 1323).