§ 315 LAG
Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
Bundesrecht
Dritter Teil – Ausgleichsleistungen → Elfter Abschnitt – Organisation und Zuständigkeit
§ 315 LAG – Allgemeine Verwaltungsgerichte
Die zur Durchführung der Vorschriften des Dritten Teils dieses Gesetzes erforderliche rechtsprechende Tätigkeit wird außer in den Fällen des § 276 Abs. 5 durch die allgemeinen Verwaltungsgerichte der Länder einschließlich des Landes Berlin sowie durch das Bundesverwaltungsgericht ausgeübt.
Zu § 315: Geändert durch G vom 21. 6. 2006 (BGBl I S. 1323).