Gesetze

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§ 315 LAG
Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
Bundesrecht

Dritter Teil – Ausgleichsleistungen → Elfter Abschnitt – Organisation und Zuständigkeit

Titel: Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: LAG
Gliederungs-Nr.: 621-1
Normtyp: Gesetz

§ 315 LAG – Allgemeine Verwaltungsgerichte

Die zur Durchführung der Vorschriften des Dritten Teils dieses Gesetzes erforderliche rechtsprechende Tätigkeit wird außer in den Fällen des § 276 Abs. 5 durch die allgemeinen Verwaltungsgerichte der Länder einschließlich des Landes Berlin sowie durch das Bundesverwaltungsgericht ausgeübt.

Zu § 315: Geändert durch G vom 21. 6. 2006 (BGBl I S. 1323).