§ 307 LAG
Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
Bundesrecht
Dritter Teil – Ausgleichsleistungen → Elfter Abschnitt – Organisation und Zuständigkeit
§ 307 LAG – Bundesoberbehörde
Im Bereich des Bundes wird ein Bundesausgleichsamt als selbständige Bundesoberbehörde errichtet.