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§ 301b LAG
Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
Bundesrecht

Dritter Teil – Ausgleichsleistungen → Achter Abschnitt – Härteleistungen

Titel: Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: LAG
Gliederungs-Nr.: 621-1
Normtyp: Gesetz

§ 301b LAG – Leistungen in außergewöhnlichen Härtefällen

(1) 1Sofern sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes, des Reparationsschädengesetzes oder des Flüchtlingshilfegesetzes außergewöhnliche Härten ergeben, kann der Bund einen angemessenen Ausgleich gewähren. 2Dieser Ausgleich kann auch in einer einmaligen Beihilfe anderer Art als der in § 301 Abs. 3 genannten bestehen, wenn nur hierdurch die Härte beseitigt werden kann.

(2) Der Härteausgleich wird gewährt

  1. 1.

    auf Grund von Richtlinien des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes, die der Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen und, soweit sich die Härte aus Vorschriften des Flüchtlingshilfegesetzes ergibt, zusätzlich der Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat bedürfen, oder

  2. 2.

    mit Zustimmung des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes im Einzelfall.

Zu § 301b: Geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1742), 5. 3. 2008 (BGBl I S. 282) und V vom 19. 6. 2020 (BGBl I S. 1328).