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§ 293 LAG
Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
Bundesrecht

Dritter Teil – Ausgleichsleistungen → Sechster Abschnitt – Hausratentschädigung

Titel: Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: LAG
Gliederungs-Nr.: 621-1
Normtyp: Gesetz

§ 293 LAG – Voraussetzungen

(1) Hausratentschädigung wird gewährt zur Abgeltung von Vertreibungsschäden, Kriegssachschäden und Ostschäden im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1, die in dem Verlust von Hausrat bestehen.

(2) 1Als Geschädigte gelten, wenn der Hausratverlust im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten entstanden ist, ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse beide Ehegatten. 2Die Hausratentschädigung wird demjenigen der beiden Ehegatten gewährt, für den der Hausratverlust festgestellt worden ist. 3Ist ein Ehegatte nach der Schädigung verstorben, so wird die Hausratentschädigung in voller Höhe dem überlebenden Ehegatten gewährt. 4Lebten die Ehegatten am 1. April 1952 getrennt oder waren sie geschieden, so kann jeder der Ehegatten die Hälfte der Hausratentschädigung beanspruchen, es sei denn, dass einer der Ehegatten nachweist, dass er allein Eigentümer des verlorenen Hausrats war.