§ 292c LAG
Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
Bundesrecht
Fünfter Abschnitt – Kriegsschadenrente → Fünfter Titel – Vorschriften für die Zahlung der Kriegsschadenrente nach dem 31. Dezember 2005
§ 292c LAG – Überleitungsvorschriften
In den Fällen des § 292 Abs. 4 Satz 1(1) kann die Kriegsschadenrente übergeleitet werden
- 1.bei einem allein stehenden Berechtigten und bei gleichzeitig untergebrachten Ehegatten die Unterhaltshilfe in voller Höhe,
- 2.bei Unterbringung des Berechtigten oder seines am 31. Dezember 2005 nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten die Unterhaltshilfe bis zur Höhe der zu diesem Zeitpunkt für den Ehegatten nach § 269 Abs. 2, § 269a Abs. 3 und § 269b Abs. 2 Nr. 1 gewährten Zuschlagsbeträge,
- 3.
(1) Red. Anm.:
Müsste lauten: Abs. 4
Zu § 292c: Eingefügt durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1742).