§ 292b LAG
Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
Bundesrecht
Fünfter Abschnitt – Kriegsschadenrente → Fünfter Titel – Vorschriften für die Zahlung der Kriegsschadenrente nach dem 31. Dezember 2005
§ 292b LAG – Sterbegeld
(1) 1Für Empfänger von Kriegsschadenrente und deren Ehegatten, die am 1. Januar 2006 an der Sterbevorsorge nach § 277 teilnehmen, wird im Falle ihres Todes ein Sterbegeld von je 750 Euro gewährt. 2Zu den entstehenden Kosten trägt der Unterhaltshilfeempfänger monatlich 2 Euro bei; dieser Betrag wird von den laufenden Zahlungen an Kriegsschadenrente einbehalten.
(2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 277 Abs. 3, 5 und 6.
Zu § 292b: Eingefügt durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1742).