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§ 292b LAG
Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Kriegsschadenrente → Fünfter Titel – Vorschriften für die Zahlung der Kriegsschadenrente nach dem 31. Dezember 2005

Titel: Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: LAG
Gliederungs-Nr.: 621-1
Normtyp: Gesetz

§ 292b LAG – Sterbegeld

(1) 1Für Empfänger von Kriegsschadenrente und deren Ehegatten, die am 1. Januar 2006 an der Sterbevorsorge nach § 277 teilnehmen, wird im Falle ihres Todes ein Sterbegeld von je 750 Euro gewährt. 2Zu den entstehenden Kosten trägt der Unterhaltshilfeempfänger monatlich 2 Euro bei; dieser Betrag wird von den laufenden Zahlungen an Kriegsschadenrente einbehalten.

(2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 277 Abs. 3, 5 und 6.

Zu § 292b: Eingefügt durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1742).