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§ 285 LAG
Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Kriegsschadenrente → Dritter Titel – Entschädigungsrente

Titel: Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: LAG
Gliederungs-Nr.: 621-1
Normtyp: Gesetz

§ 285 LAG – Dauer der Entschädigungsrente

(1) 1Die Entschädigungsrente wird auf Lebenszeit, an Vollwaisen längstens bis zu dem in § 275 Abs. 2 bestimmten Zeitpunkt gewährt. 2Die Zahlung der Entschädigungsrente auf Lebenszeit endet mit Ablauf des Monats, in dem der Berechtigte verstorben ist, im Falle der Rechtsnachfolge nach den Absätzen 2 und 3 mit Ablauf des auf den Todestag folgenden Monats.

(2) 1Ist der Berechtigte verheiratet, tritt bei seinem Tode sein nicht dauernd von ihm getrennt lebender Ehegatte unter den Voraussetzungen des § 272 Abs. 2 Satz 3 ohne neuen Antrag vom Beginn des auf den Todestag folgenden übernächsten Monats ab an seine Stelle. 2In diesem Falle endet die Entschädigungsrente mit dem Tode des Ehegatten.

(3) 1Absatz 2 gilt unter den Voraussetzungen des § 261 Abs. 2 Satz 2 für eine allein stehende Tochter entsprechend. 2§ 266 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Antrag, die Grundbeträge oder die verlorenen Einkünfte nicht zusammenzurechnen, bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des Bescheids, mit dem die Entschädigungsrente auf die allein stehende Tochter umgestellt wird, gestellt werden muss.