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§ 277 LAG
Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Kriegsschadenrente → Zweiter Titel – Unterhaltshilfe

Titel: Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: LAG
Gliederungs-Nr.: 621-1
Normtyp: Gesetz

§ 277 LAG – Sterbegeld

(1) 1Empfänger von Unterhaltshilfe können beantragen, dass ihnen im Falle ihres Todes oder des Todes ihres Ehegatten ein Sterbegeld von je 520 Euro gewährt wird. 2Zu den entstehenden Kosten tragen der Unterhaltshilfeempfänger monatlich 1 Euro, sein Ehegatte 0,50 Euro bei; diese Beträge werden von den laufenden Zahlungen an Kriegsschadenrente einbehalten. 3Im Übrigen trägt die Kosten der Bund.

(2) 1Wird das Ruhen der Unterhaltshilfe angeordnet, bleibt die Sterbevorsorge aufrechterhalten. 2Die während des Ruhens fälligen Beiträge werden, soweit sie nicht von laufenden Zahlungen an Entschädigungsrente einbehalten werden können, nach Wiederaufnahme der Zahlungen von der Unterhaltshilfe oder, wenn während des Ruhens der Sterbefall eingetreten ist, vom Sterbegeld einbehalten.

(3) 1Die Sterbevorsorge entfällt, wenn die Unterhaltshilfe für dauernd endet, ohne dass der Sterbefall eingetreten ist; geleistete Beiträge werden zurückerstattet. 2Dies gilt nicht, wenn und solange Entschädigungsrente oder nach Einstellung der Unterhaltshilfe laufende Beihilfe nach § 301b gezahlt wird; in diesem Fall sind die fälligen Beiträge von den laufenden Zahlungen an Entschädigungsrente oder laufender Beihilfe einzubehalten. 3Die Sätze 1 und 2 sind auch auf Fälle anzuwenden, in denen am 1. Januar 1993 die Unterhaltshilfe bereits für dauernd geendet hatte und der Sterbefall noch nicht eingetreten war.

(4) 1Der Antrag nach Absatz 1 kann nur bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des Bescheids über die Gewährung von Unterhaltshilfe gestellt werden. 2Von den in § 272 Abs. 2 Satz 2 bis 4 genannten Personen kann die Gewährung von Sterbegeld noch bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des Bescheids, mit dem die Unterhaltshilfe auf sie umgestellt wird, beantragt werden.

(5) Das Sterbegeld wird an diejenige Person ausgezahlt, die der Unterhaltshilfeempfänger als empfangsberechtigt erklärt hat, im Zweifel an diejenigen Personen, Einrichtungen oder Träger, die nachweislich die Bestattungskosten getragen haben.

(6) 1Das Sterbegeld ist auf vergleichbare Leistungen nicht anzurechnen. 2Es unterliegt auch keiner Verrechnung mit zu viel gezahlten anderen Leistungen.

Zu § 277: Geändert durch G vom 9. 9. 2001 (BGBl I S. 2306), 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1742) und 21. 6. 2006 (BGBl I S. 1323).