§ 269b LAG
Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
Bundesrecht
Fünfter Abschnitt – Kriegsschadenrente → Zweiter Titel – Unterhaltshilfe
§ 269b LAG – Sozialzuschlag (1)
(2) 1Der Sozialzuschlag beträgt für den Berechtigten 103 Deutsche Mark 1 monatlich. 2Er erhöht sich
- 1.für den nicht dauernd von dem Berechtigten getrennt lebenden Ehegatten um 129 Deutsche Mark 2 monatlich,
- 2.für jedes Kind im Sinne des § 265 Abs. 2, sofern es von dem Berechtigten überwiegend unterhalten wird und das siebente Lebensjahr vollendet hat, um 162 Deutsche Mark 3 monatlich.
(3) Der Sozialzuschlag wird nur gewährt, soweit er den Selbstständigenzuschlag nach § 269a übersteigt.
(1) Red. Anm.:
Die Beträge wurden durch die 6. BAA-Unterhaltshilfe-Anpassungsverordnung-LAG vom 10. Juni 2003 (BAnz. S. 14781) ab dem 1. Juli 2003 angepasst.
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Seit 1. 1. 2006: vgl. § 292a Abs. 1 Nr. 3.