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§ 269b LAG
Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Kriegsschadenrente → Zweiter Titel – Unterhaltshilfe

Titel: Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: LAG
Gliederungs-Nr.: 621-1
Normtyp: Gesetz

§ 269b LAG – Sozialzuschlag (1)

(1) Die nach den §§ 269, 269a sich ergebende Unterhaltshilfe erhöht sich um einen Sozialzuschlag.

(2) 1Der Sozialzuschlag beträgt für den Berechtigten 103 Deutsche Mark 1 monatlich. 2Er erhöht sich

  1. 1.
    für den nicht dauernd von dem Berechtigten getrennt lebenden Ehegatten um 129 Deutsche Mark 2 monatlich,
  2. 2.
    für jedes Kind im Sinne des § 265 Abs. 2, sofern es von dem Berechtigten überwiegend unterhalten wird und das siebente Lebensjahr vollendet hat, um 162 Deutsche Mark 3 monatlich.

(3) Der Sozialzuschlag wird nur gewährt, soweit er den Selbstständigenzuschlag nach § 269a übersteigt.

(1) Red. Anm.:

Die Beträge wurden durch die 6. BAA-Unterhaltshilfe-Anpassungsverordnung-LAG vom 10. Juni 2003 (BAnz. S. 14781) ab dem 1. Juli 2003 angepasst.

1

Seit 1. 7. 2003 = 63 EUR (vgl. § 1 Nr. 4 Buchst. a der V vom 10. 6. 2003, BAnz Nr. 125). 4

2

Seit 1. 7. 2003 = 78 EUR (vgl. § 1 Nr. 4 Buchst. b der V vom 10. 6. 2003, BAnz Nr. 125). 4

3

Seit 1. 7. 2003 = 97 EUR (vgl. § 1 Nr. 4 Buchst. c der V vom 10. 6. 2003, BAnz Nr. 125). 4

4

Seit 1. 1. 2006: vgl. § 292a Abs. 1 Nr. 3.