Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
Fünfter Abschnitt – Kriegsschadenrente → Zweiter Titel – Unterhaltshilfe
§ 269a LAG – Selbstständigenzuschlag (1)
(1) 1Die nach § 269 sich ergebende Unterhaltshilfe erhöht sich für ehemals Selbstständige im Sinne des § 273 Abs. 5 Nr. 1 und 2 um einen Selbstständigenzuschlag. 2Den Zuschlag nach Absatz 2 Stufe 1 erhalten auf Antrag auch Berechtigte nach § 273 Abs. 6 Nr. 2, die als künftige Erben eines landwirtschaftlichen oder gewerblichen Betriebes nur deswegen im Zeitpunkt der Schädigung keine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, weil es bis zu diesem Zeitpunkt zu einer Vermögensübertragung nicht mehr gekommen ist.
(2) Der Selbstständigenzuschlag beträgt
in Stufe | bei einem Endgrundbetrag der Hauptentschädigung (§ 273 Abs. 5 Nr. 2 Satz 1 und 2) | bei Durchschnittsjahreseinkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit nach § 239 (§ 273 Abs. 5 Nr. 2 Satz 3) | monatlich | ||
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1 | - | bis | 4.000 RM | 170,00 DM 1 | |
2 | bis | 2.351,94 EUR | bis | 5.200 RM | 215,00 DM 2 |
3 | bis | 2.863,23 EUR | bis | 6.500 RM | 258,00 DM 3 |
4 | bis | 3.885,82 EUR | bis | 9.000 RM | 286,00 DM 4 |
5 | bis | 4.908,40 EUR | bis | 12.000 RM | 315,00 DM 5 |
6 | über | 4.908,40 EUR | über | 12.000 RM | 345,00 DM 6 |
(3) Der Selbstständigenzuschlag erhöht sich für den nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten
in Zuschlagsstufe | um monatlich |
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1 | 90,00 DM 7 |
2 | 103,00 DM 8 |
3 | 115,00 DM 9 |
4 | 129,00 DM 10 |
5 | 148,00 DM 11 |
6 | 175,00 DM 12 |
(4) 1Beziehen der Berechtigte und seine zuschlagsberechtigten Angehörigen (§ 269 Abs. 2) Rentenleistungen im Sinne des § 267 Abs. 2 Nr. 6, erhöht sich der Selbstständigenzuschlag
- 1.bei Bezug von Versichertenrenten und vergleichbaren sonstigen Versorgungsbezügen um 31 Euro monatlich,
- 2.bei Bezug von Hinterbliebenenrenten, die nicht Waisenrenten sind, und vergleichbaren sonstigen Versorgungsbezügen um 23 Euro monatlich,
- 3.bei Bezug von Waisenrenten und vergleichbaren sonstigen Versorgungsbezügen um 11 Euro monatlich,
höchstens jedoch um den Betrag, um den die Rentenleistung im Fall der Nummer 1 monatlich 14 Euro, im Fall der Nummer 2 monatlich 10 Euro und im Fall der Nummer 3 monatlich 5 Euro übersteigt. 2Die Gewährung von Freibeträgen nach § 267 Abs. 2 Nr. 6 entfällt, soweit die Freibeträge den Selbstständigenzuschlag nicht übersteigen.
Die Beträge wurden durch die 6. BAA-Unterhaltshilfe-Anpassungsverordnung-LAG vom 10. Juni 2003 (BAnz. S. 14781) ab dem 1. Juli 2003 angepasst.
Seit 1. 1. 2006: vgl. § 292a Abs. 1 Nr. 3.
Zu § 269a: Geändert durch G vom 9. 9. 2001 (BGBl I S. 2306).