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§ 258 LAG
Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
Bundesrecht

Vierter Abschnitt – Eingliederungsdarlehn → Zweiter Titel – Eingliederungsdarlehn an einzelne Geschädigte (Aufbaudarlehn)

Titel: Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: LAG
Gliederungs-Nr.: 621-1
Normtyp: Gesetz

§ 258 LAG – Verhältnis zur Hauptentschädigung

(1) Soweit der Empfänger eines Aufbaudarlehns Anspruch auf Hauptentschädigung hat, wird der Darlehnsbetrag auf den Anspruch auf Hauptentschädigung wie folgt angerechnet:

  1. 1.

    Ist der Anspruch auf Hauptentschädigung vor Gewährung des Aufbaudarlehns zuerkannt, tritt die Erfüllung des Anspruchs auf Hauptentschädigung in Höhe des Auszahlungsbetrags (§ 251 Abs. 1) an die Stelle der Darlehnsgewährung.

  2. 2.

    1Wird der Anspruch auf Hauptentschädigung nach Gewährung des Aufbaudarlehns zuerkannt, dann gilt der Anspruch auf Hauptentschädigung in Höhe des Darlehnsbetrags als im Zeitpunkt der Darlehnsgewährung erfüllt. 2Die Darlehnsverbindlichkeit gilt insoweit als nicht entstanden. 3Geleistete Zins- und Tilgungsbeträge werden der Hauptentschädigung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Zuerkennung des Anspruchs zugeschlagen.

  3. 3.

    Ist das Aufbaudarlehn nach § 254 Abs. 3 für den Bau einer Mietwohnung oder einer Genossenschaftswohnung gewährt worden, tritt die Anrechnung nur auf Antrag ein.

  4. 4.

    Der Darlehnsbetrag wird auf Antrag mit Zustimmung des Hauptentschädigungsberechtigten auch auf solche Ansprüche auf Hauptentschädigung angerechnet, die von dem Ehegatten oder von Verwandten oder Verschwägerten ersten oder zweiten Grades an den Darlehnsnehmer oder zu seinen Gunsten an den Bund abgetreten worden sind; im Falle der Verpfändung ist die Zustimmung des Pfandgläubigers erforderlich.

(2) Absatz 1 findet entsprechende Anwendungen auf Darlehn, die gewährt worden sind

  1. 1.
    als Härteleistungen (§§ 301, 301a),
  2. 2.
    nach § 44 des Soforthilfegesetzes,
  3. 3.
    nach den Vorschriften des Flüchtlingssiedlungsgesetzes,
  4. 4.
    nach dem Vierten und Fünften Teil des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes ,
  5. 5.
    nach § 10 des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 26. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 785),
  6. 6.
    nach Abschnitt IV des Flüchtlingshilfegesetzes ,
  7. 7.
    nach § 45 des Reparationsschädengesetzes.

(3) Die Anrechnung nach den Absätzen 1 und 2 tritt nicht ein, soweit der Bescheid über die Zuerkennung des Anspruchs auf Hauptentschädigung unter Vorbehalt (§ 335a) erlassen ist.

(4) 1Wird dem Geschädigten vor oder nach Bewilligung eines Darlehns (Absätze 1 und 2) Kriegsschadenrente gewährt, so tritt die Anrechnung des Darlehns auf die Hauptentschädigung nach den Absätzen 1 und 2 erst ein, nachdem die Anrechnung der Kriegsschadenrente auf die Hauptentschädigung nach den §§ 278a, 283 und 283a durchgeführt ist. 2Die Anrechnung wird jedoch vor dem in Satz 1 festgesetzten Zeitpunkt vorgenommen, wenn und soweit der Anspruch auf Hauptentschädigung nach § 278a Abs. 4 und 7, § 283 Nr. 3 sowie § 283a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 erfüllt werden kann.

(5) Die Erfüllung des Anspruchs auf Hauptentschädigung schließt die Gewährung eines Aufbaudarlehns nicht aus.

(6) Soweit nach § 40 Abs. 2 des Reparationsschädengesetzes ein Darlehn auch auf den Entschädigungsanspruch nach dem Reparationsschädengesetz anzurechnen ist, geht in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4, 5 und 7 die Anrechnung auf die Entschädigung nach dem Reparationsschädengesetz, im Übrigen die Anrechnung auf die Hauptentschädigung vor.

Zu § 258: Geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1742).