§ 236 LAG
Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Feststellung von Schäden → Erster Titel – Grundsätze
§ 236 LAG – Schadensfeststellung nach dem Feststellungsgesetz und nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz
1Bei Schäden im Sinne der §§ 3 bis 5 des Feststellungsgesetzes und bei Schäden im Sinne des Zweiten Abschnitts des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes ist die Schadensfeststellung nach diesen Gesetzen Voraussetzung für die Gewährung von Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch. 2Diese Schadensfeststellung ist bindend.