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§ 232 LAG
Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
Bundesrecht

Dritter Teil – Ausgleichsleistungen → Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: LAG
Gliederungs-Nr.: 621-1
Normtyp: Gesetz

§ 232 LAG – Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch

(1) Als Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch werden gewährt

  1. 1.
    Hauptentschädigung (§§ 243 bis 252),
  2. 2.
    Kriegsschadenrente (§§ 261 bis 292c),
  3. 3.
    Hausratentschädigung (§§ 293 bis 297),
  4. 4.
    Entschädigung im Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener (§ 304),
  5. 5.
    Entschädigung nach dem Altsparergesetz.

(2) Der Rechtsanspruch gilt als mit dem 1. April 1952 in der Person des Geschädigten (§ 229) entstanden; in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 und 5 gelten insoweit die entsprechenden Vorschriften des Währungsausgleichsgesetzes und des Altsparergesetzes.

Zu § 232: Geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1742).