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§ 229 LAG
Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
Bundesrecht

Dritter Teil – Ausgleichsleistungen → Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: LAG
Gliederungs-Nr.: 621-1
Normtyp: Gesetz

§ 229 LAG – Geschädigte

(1) 1Ausgleichsleistungen werden nach näherer Maßgabe dieses Gesetzes an Geschädigte, an Erben von Geschädigten oder zu Gunsten von Geschädigten gewährt. 2Als Geschädigte gelten der unmittelbar Geschädigte und, falls dieser vor dem 1. April 1952 verstorben ist, diejenigen Personen, die am 1. April 1952 seine Erben oder weitere Erben waren; ist in den Fällen des § 12 Abs. 7 Nr. 1 oder des § 15a Abs. 4 Nr. 1 der unmittelbar Geschädigte nach dem 31. März 1952 und vor dem 1. Januar 1993 verstorben, gelten seine Erben als Geschädigte. 3Ist der unmittelbar Geschädigte Vorerbe eines vor Schadenseintritt verstorbenen Erblassers und ist der Nacherbfall vor dem 1. April 1952 eingetreten, gelten hinsichtlich der Schäden an dem der Nacherbfolge unterliegenden Vermögen als Geschädigte der Nacherbe und, falls dieser vor dem 1. April 1952 verstorben ist, diejenigen Personen, die am 1. April 1952 seine Erben oder weitere Erben waren. 4Hinsichtlich der an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, Grundvermögen oder Betriebsvermögen entstandenen Kriegssachschäden und hinsichtlich der an Betriebsvermögen entstandenen Vertreibungsschäden, Ostschäden und Zonenschäden steht der Erbfolge die Übernahme solchen Vermögens zu Lebzeiten des unmittelbar Geschädigten (vorweggenommene Erbfolge) gleich.

(2) 1Bei Vermögensschäden ist unmittelbar Geschädigter, wer im Zeitpunkt des Schadenseintritts Eigentümer oder sonstiger Rechtsinhaber des Wirtschaftsguts war; in den Fällen des § 14 Abs. 1 Satz 2 gilt als unmittelbar Geschädigter der Erbe oder derjenige, der ohne Versagung des Erbrechts Erbe geworden wäre. 2Sind oder wären die zerstörten, beschädigten oder verlorenen Wirtschaftsgüter bei Anwendung des § 39 Abs. 2 der Abgabenordnung dem Vermögen einer anderen Person zuzurechnen, so ist diese Person unmittelbar Geschädigter.

(3) Geschädigter kann nur eine natürliche Person sein.

Zu § 229: Geändert durch G vom 20. 10. 1998 (BGBl I S. 3180).