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§ 12 LärmVibrationsArbSchV
Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen (Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung - LärmVibrationsArbSchV)
Bundesrecht

Abschnitt 5 – Unterweisung der Beschäftigten; Beratung durch den Ausschuss für Betriebssicherheit

Titel: Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen (Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung - LärmVibrationsArbSchV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: LärmVibrationsArbSchV
Gliederungs-Nr.: 805-3-10
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 12 LärmVibrationsArbSchV – Beratung durch den Ausschuss für Betriebssicherheit

1Der Ausschuss nach § 21 der Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1224) geändert worden ist, berät das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auch in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei lärm- oder vibrationsbezogenen Gefährdungen. 2§ 21 Absatz 4 und 5 der Betriebssicherheitsverordnung gilt entsprechend.

Zu § 12: Neugefasst durch V vom 21. 7. 2021 (BGBl I S. 3115).