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§ 12 LärmVibrationsArbSchV - Beratung durch den Ausschuss für Betriebssicherheit

Bibliographie

Titel
Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen (Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung - LärmVibrationsArbSchV)
Amtliche Abkürzung
LärmVibrationsArbSchV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
805-3-10

1Der Ausschuss nach § 21 der Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1224) geändert worden ist, berät das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auch in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei lärm- oder vibrationsbezogenen Gefährdungen. 2§ 21 Absatz 4 und 5 der Betriebssicherheitsverordnung gilt entsprechend.