§ 5 LadSchlG
Gesetz über den Ladenschluss
Gesetz über den Ladenschluss
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Ladenschlusszeiten
§ 5 LadSchlG – Zeitungen und Zeitschriften
Abweichend von den Vorschriften des § 3 dürfen Kioske für den Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften an Sonn- und Feiertagen von 11 Uhr bis 13 Uhr geöffnet sein.