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§ 3 LadSchlG
Gesetz über den Ladenschluss
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Ladenschlusszeiten

Titel: Gesetz über den Ladenschluss
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: LadSchlG
Gliederungs-Nr.: 8050-20
Normtyp: Gesetz

§ 3 LadSchlG – Allgemeine Ladenschlusszeiten

1Verkaufsstellen müssen zu folgenden Zeiten für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geschlossen sein:

  1. 1.
    an Sonn- und Feiertagen,
  2. 2.
    montags bis samstags bis 6 Uhr und ab 20 Uhr,
  3. 3.
    am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, bis 6 Uhr und ab 14 Uhr.

2Verkaufsstellen für Bäckerwaren dürfen abweichend von Satz 1 den Beginn der Ladenöffnungszeit an Werktagen auf 5.30 Uhr vorverlegen. 3Die beim Ladenschluss anwesenden Kunden dürfen noch bedient werden.

Zu § 3: Geändert durch G vom 7. 7. 2005 (BGBl I S. 1954).