§ 3 LadSchlG
Gesetz über den Ladenschluss
Gesetz über den Ladenschluss
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Ladenschlusszeiten
§ 3 LadSchlG – Allgemeine Ladenschlusszeiten
1Verkaufsstellen müssen zu folgenden Zeiten für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geschlossen sein:
- 1.an Sonn- und Feiertagen,
- 2.montags bis samstags bis 6 Uhr und ab 20 Uhr,
- 3.am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, bis 6 Uhr und ab 14 Uhr.
2Verkaufsstellen für Bäckerwaren dürfen abweichend von Satz 1 den Beginn der Ladenöffnungszeit an Werktagen auf 5.30 Uhr vorverlegen. 3Die beim Ladenschluss anwesenden Kunden dürfen noch bedient werden.
Zu § 3: Geändert durch G vom 7. 7. 2005 (BGBl I S. 1954).