§ 28 LadSchlG
Gesetz über den Ladenschluss
Gesetz über den Ladenschluss
Bundesrecht
Siebenter Abschnitt – Schlussbestimmungen
§ 28 LadSchlG – Bestimmung der zuständigen Behörden
Soweit in diesem Gesetz auf die nach Landesrecht zuständige Verwaltungsbehörde verwiesen wird, bestimmt die Landesregierung durch Verordnung, welche Behörden zuständig sind.