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§ 21 LadSchlG
Gesetz über den Ladenschluss
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Durchführung des Gesetzes

Titel: Gesetz über den Ladenschluss
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: LadSchlG
Gliederungs-Nr.: 8050-20
Normtyp: Gesetz

§ 21 LadSchlG – Auslage des Gesetzes, Verzeichnisse

(1) 1Der Inhaber einer Verkaufsstelle, in der regelmäßig mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt wird, ist verpflichtet,

  1. 1.
    einen Abdruck dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen mit Ausnahme der Vorschriften, die Verkaufsstellen anderer Art betreffen, an geeigneter Stelle in der Verkaufsstelle auszulegen oder auszuhängen,
  2. 2.
    ein Verzeichnis über Namen, Tag, Beschäftigungsart und -dauer der an Sonn- und Feiertagen beschäftigten Arbeitnehmer und über die diesen gemäß § 17 Abs. 3 als Ersatz für die Beschäftigung an diesen Tagen gewährte Freizeit zu führen; dies gilt nicht für die pharmazeutisch vorgebildeten Arbeitnehmer in Apotheken. 2Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung eine einheitliche Form für das Verzeichnis vorschreiben.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Nr. 2 obliegt auch den in § 20 genannten Gewerbetreibenden.