§ 13 L-BGG
Landesgesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Landes-Behindertengleichstellungsgesetz - L-BGG)
Landesgesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Landes-Behindertengleichstellungsgesetz - L-BGG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Abschnitt 4 – Interessenvertretung von Menschen mit Behinderungen
§ 13 L-BGG – Amt der oder des Beauftragten der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen
(1) Die Landesregierung bestellt im Benehmen mit dem Landes-Beirat für die Belange von Menschen mit Behinderungen für die Dauer der Wahlperiode des Landtags eine Beauftragte oder einen Beauftragten der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen (Landes-Behindertenbeauftragte oder Landes-Behindertenbeauftragter). Die oder der Landes-Behindertenbeauftragte ist unabhängig, weisungsungebunden und ressortübergreifend tätig.
(2) Der beauftragten Person ist die für die Erfüllung ihrer Aufgabe notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen.