§ 65 KWO LSA
Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Teil 6 – Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses
§ 65 KWO LSA – Bekanntgabe des Wahlergebnisses im Wahlbezirk und des Briefwahlergebnisses
Der Wahlvorsteher gibt das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder das gesondert festgestellte Briefwahlergebnis im Anschluss an die Feststellungen mündlich bekannt. Es darf vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift von den Mitgliedern des Wahlvorstandes außer dem Gemeindewahlleiter anderen Stellen nicht mitgeteilt werden.