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§ 51 KWO LSA
Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 5 – Wahlhandlung → Abschnitt 2 – Besondere Regelungen

Titel: Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KWO LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.15
Normtyp: Gesetz

§ 51 KWO LSA – Wahl in Sonderwahlbezirken

(1) Zur Stimmabgabe in Sonderwahlbezirken wird jeder in der Einrichtung anwesende Wahlberechtigte zugelassen, der im Wählerverzeichnis des Sonderwahlbezirkes eingetragen ist oder einen für den Wahlbereich gültigen Wahlschein hat.

(2) Es ist zulässig, für die verschiedenen Teile eines Sonderwahlbezirkes verschiedene Personen als Beisitzer des Wahlvorstandes zu berufen.

(3) Der Bürgermeister bestimmt im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung ein geeignetes Wahllokal. Für die verschiedenen Teile eines Sonderwahlbezirkes können verschiedene Wahllokale bestimmt werden. Der Bürgermeister richtet das Wahllokal her und sorgt für Wahlurnen und Sichtschutzvorrichtungen.

(4) Sind für den Sonderwahlbezirk mehrere Wahllokale bestimmt worden, so bestimmt der Bürgermeister im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung die Zeit der Stimmabgabe für jedes Wahllokal im Rahmen der allgemeinen Wahlzeit nach dem tatsächlichen Bedürfnis.

(5) Die Leitung der Einrichtung gibt den Wahlberechtigten das Wahllokal und die Zeit der Stimmabgabe am Tage vor der Wahl bekannt und weist auf die Möglichkeit der Stimmabgabe nach Absatz 6 hin.

(6) Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter und zwei Beisitzer können sich zur Durchführung der Wahl unter Mitnahme einer verschlossenen Wahlurne und der erforderlichen Stimmzettel in die Krankenzimmer und an die Krankenbetten begeben. Dabei muss auch bettlägerigen Wahlberechtigten Gelegenheit gegeben werden, ihre Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeichnen. Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter weist Wähler, die sich bei der Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen wollen, darauf hin, dass sie auch ein von ihnen bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes in Anspruch nehmen können (§ 47). Nach Schluss der Stimmabgabe ist die verschlossene Wahlurne in das Wahllokal des Sonderwahlbezirkes zu bringen. Dort bliebt die Wahlurne bis zum Schluss der allgemeinen Stimmabgabe verschlossen. Ihr Inhalt wird mit dem der Wahlurne des Sonderwahlbezirkes vermengt und zusammen mit den übrigen Stimmen des Sonderwahlbezirkes ausgezählt. Der Vorgang wird in der Wahlniederschrift vermerkt.

(7) Die Öffentlichkeit soll nach Möglichkeit durch die Anwesenheit anderer Wahlberechtigter gewährleistet werden.

(8) Die Leitung der Einrichtung ist für die Absonderung von Kranken verantwortlich, die mit ansteckenden Krankheiten behaftet sind.

(9) Der Wahlvorstand kann die Wahlhandlung im Sonderwahlbezirk vor Ablauf der allgemeinen Wahlzeit schließen, wenn keine Wahlberechtigten mehr zur Stimmabgabe zu erwarten sind. In diesem Falle bringt der Wahlvorstand die verschlossene Wahlurne, das Wählerverzeichnis des Sonderwahlbezirkes, die einbehaltenen Wahlscheine und die nicht benutzten Stimmzettel in das Wahllokal eines von dem Bürgermeister zu bestimmenden allgemeinen Wahlbezirkes; dies wird in der Wahlniederschrift vermerkt. Der Wahlvorstand des allgemeinen Wahlbezirkes verwahrt die in Satz 2 genannten Gegenstände bis zur Feststellung des Wahlergebnisses durch den Wahlvorstand des Sonderwahlbezirkes.

(10) Das Wahlergebnis des Sonderwahlbezirkes darf nicht vor Schluss der allgemeinen Wahlzeit ermittelt werden.

(11) Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.