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§ 28 KWO LSA
Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 3 – Wahlvorbereitung und Wahlvorschläge → Abschnitt 3 – Wahlscheine

Titel: Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KWO LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.15
Normtyp: Gesetz

§ 28 KWO LSA – Beschwerde gegen die Versagung eines Wahlscheines

Gegen die Versagung eines Wahlscheines kann Beschwerde beim Bürgermeister erhoben werden. Hält der Bürgermeister die Beschwerde für begründet, erteilt er einen Wahlschein. Hält der Bürgermeister die Beschwerde für nicht begründet, so führt er die Entscheidung des Gemeindewahlausschusses herbei; in Eilfällen entscheidet der Gemeindewahlleiter an Stelle des Gemeindewahlausschusses. Die Entscheidung ist unverzüglich zu treffen und dem Beschwerdeführer sowie dem Bürgermeister mitzuteilen. Sie ist vorbehaltlich einer Nachprüfung im Wahlprüfungsverfahren endgültig; § 10 Abs. 5 KWG LSA bleibt unberührt.