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§ 17 KWO LSA
Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 3 – Wahlvorbereitung und Wahlvorschläge → Abschnitt 2 – Wählerverzeichnis

Titel: Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KWO LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.15
Normtyp: Gesetz

§ 17 KWO LSA – Bekanntmachung über die Möglichkeit der Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen

Die Gemeinde macht spätestens am 24. Tage vor der Wahl bekannt,

  1. 1.

    von wem, zu welchen Zwecken und unter welchen Voraussetzungen, wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Wählerverzeichnis einzusehen ist (§ 18 Abs. 2 Satz 1 KWG LSA) und ob der Ort barrierefrei ist,

  2. 2.

    wo innerhalb der Frist zur Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Abs. 2 Satz 1 KWG LSA schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift ein Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses gestellt werden kann (§ 19),

  3. 3.

    dass den Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, spätestens am 21. Tag vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung zugeht,

  4. 4.

    wo, in welcher Zeit und unter welchen Voraussetzungen Wahlscheine beantragt werden können (§§ 22 und 24),

  5. 5.

    dass Inhaber von Wahlscheinen in einem beliebigen Wahlbezirk ihres Wahlbereiches oder durch Briefwahl (§ 33 KWG LSA, § 56) wählen können.