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§ 84 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Teil – Bürgerentscheid

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 2021-1-1
Normtyp: Gesetz

§ 84 KWO – Abstimmungsorgane

(1) Der für die Wahl einer Vertretungskörperschaft gebildete Wahlausschuss ist auch zuständig für die Durchführung eines Bürgerentscheids.

(2) Für die Ernennung, Bildung und Tätigkeit der Abstimmungsvorstände gelten die §§ 5 und 6 entsprechend.