§ 80 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Zweiter Teil – Wahl der Bürgermeister und Landräte sowie der Ortsvorsteher → Dritter Abschnitt – Stichwahl
§ 80 KWO – Ergebnis der Stichwahl
(1) Für die Zählung der Stimmen gilt § 77 Abs. 2 entsprechend.
(2) Der Wahlausschuss stellt fest:
- 1.die Zahl der Wahlberechtigten,
- 2.die Zahl der Wähler,
- 3.die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,
- 4.die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenen Stimmen,
- 5.den mit der Mehrheit der gültigen Stimmen gewählten Bewerber,
- 6.bei gleicher Stimmenzahl, dass ein Losentscheid durchzuführen ist und den durch Losentscheid bestimmten Bewerber.
(3) Der Wahlleiter macht das Ergebnis der Stichwahl öffentlich bekannt.