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§ 80 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Teil – Wahl der Bürgermeister und Landräte sowie der Ortsvorsteher → Dritter Abschnitt – Stichwahl

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 2021-1-1
Normtyp: Gesetz

§ 80 KWO – Ergebnis der Stichwahl

(1) Für die Zählung der Stimmen gilt § 77 Abs. 2 entsprechend.

(2) Der Wahlausschuss stellt fest:

  1. 1.
    die Zahl der Wahlberechtigten,
  2. 2.
    die Zahl der Wähler,
  3. 3.
    die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,
  4. 4.
    die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenen Stimmen,
  5. 5.
    den mit der Mehrheit der gültigen Stimmen gewählten Bewerber,
  6. 6.
    bei gleicher Stimmenzahl, dass ein Losentscheid durchzuführen ist und den durch Losentscheid bestimmten Bewerber.

(3) Der Wahlleiter macht das Ergebnis der Stichwahl öffentlich bekannt.