§ 79 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Zweiter Teil – Wahl der Bürgermeister und Landräte sowie der Ortsvorsteher → Dritter Abschnitt – Stichwahl
§ 79 KWO – Stimmzettel, Wahlbekanntmachung
(1) Im Stimmzettel sind die beiden Bewerber in der Reihenfolge der bei der ersten Wahl erreichten Stimmenzahlen, bei gleicher Stimmenzahl in der Reihenfolge der ersten Wahl aufzuführen.
(2) § 75 gilt entsprechend.
(3) Die Wahlbekanntmachung erfolgt nach dem Muster der Anlage 30. Finden Stichwahlen des Bürgermeisters oder der Ortsvorsteher in mehreren Gemeinden einer Verbandsgemeinde statt, so erfolgt die Wahlbekanntmachung durch die Verbandsgemeindeverwaltung.