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§ 78 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Teil – Wahl der Bürgermeister und Landräte sowie der Ortsvorsteher → Dritter Abschnitt – Stichwahl

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 2021-1-1
Normtyp: Gesetz

§ 78 KWO – Wahlberechtigung, Wählerverzeichnis, Wahlschein

(1) Wahlberechtigt zur Stichwahl ist, wer in das Wählerverzeichnis nach dem Stand der ersten Wahl eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. Wahlberechtigte, die, ohne im Wählerverzeichnis eingetragen zu sein, für die erste Wahl einen Wahlschein erhalten hatten, erhalten von Amts wegen einen Wahlschein für die Stichwahl. Erst zur Stichwahl wahlberechtigte Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach § 26 BMG von der Meldepflicht befreit und deshalb in der Gemeinde nicht gemeldet sind, erhalten auf Antrag einen Wahlschein; der Antrag ist nach dem Muster der Anlage 31 bis spätestens zum Wahltag, 15 Uhr, zu stellen.

(2) Personen, die verstorben sind oder das Wahlrecht verloren haben, erhalten im Wählerverzeichnis den Sperrvermerk "N". Wahlberechtigten, die auf Grund der Wahlbenachrichtigung einen Wahlschein für eine etwa notwendig werdende Stichwahl beantragt hatten, sind Wahlschein und Briefwahlunterlagen für die Stichwahl zuzustellen.

(3) Wahlscheine werden nach dem Muster der Anlage 5 erteilt. Die Briefwahlunterlagen sind beizufügen; § 73 Abs. 3 gilt entsprechend.