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§ 63 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Vierter Abschnitt – Feststellung des Wahlergebnisses → Zweiter Unterabschnitt – Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlgebiet

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 2021-1-1
Normtyp: Gesetz

§ 63 KWO – Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses

(1) Der Wahlleiter prüft die Wahlniederschriften, die Wahlniederschriften bei automatisierter Datenverarbeitung (§ 59 Abs. 2) und die Auszählungsniederschriften bei Bildung von Auszählungsvorständen (§ 26a KWG, § 60a) auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Sodann stellt er das Wahlergebnis im Wahlgebiet nach einem vom Landeswahlleiter zu bestimmenden Muster zusammen. Ergeben sich aus den Wahlniederschriften, den Wahlniederschriften bei automatisierter Datenverarbeitung (§ 59 Abs. 2), den Auszählungsniederschriften oder aus anderen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit der Wahl, so klärt sie der Wahlleiter so weit wie möglich auf.

(2) Der Wahlausschuss stellt das endgültige Ergebnis im Wahlgebiet fest. Für die Feststellung gilt § 61 Abs. 1. Er kann Feststellungen des Wahlvorstands rechnerisch berichtigen und über die Gültigkeit abgegebener Stimmen abweichend beschließen.

(3) Der Wahlausschuss stellt bei Verhältniswahl nach Maßgabe der §§ 40 und 41 KWG fest:

  1. 1.

    die Zahl der Wahlberechtigten,

  2. 2.

    die Zahl der Wähler,

  3. 3.

    die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmzettel,

  4. 4.

    für jeden Wahlvorschlag die Gesamtzahl der Stimmen,

  5. 5.

    für jeden Wahlvorschlag die Zahl der Sitze,

  6. 6.

    für jeden Bewerber der Wahlvorschläge die Zahl der Stimmen,

  7. 7.

    für jeden Wahlvorschlag die Namen der in das Vertretungsorgan gewählten Bewerber.

(4) Der Wahlausschuss stellt bei der Bezirkstagswahl nach Maßgabe der §§ 41 und 56 KWG fest:

  1. 1.

    die Zahl der Wahlberechtigten,

  2. 2.

    die Zahl der Wähler,

  3. 3.

    die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,

  4. 4.

    die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenen Stimmen und Sitze,

  5. 5.

    die Namen der gewählten Bewerber.

(5) Der Wahlausschuss stellt bei Mehrheitswahl nach Maßgabe des § 43 KWG fest:

  1. 1.

    die Zahl der Wahlberechtigten,

  2. 2.

    die Zahl der Wähler,

  3. 3.

    die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmabgaben,

  4. 4.

    die Zahl der Stimmen, die von jeder wählbaren Person erreicht wurden,

  5. 5.

    die Namen der in das Vertretungsorgan gewählten Personen in der Reihenfolge der Stimmenzahlen.

(6) Bei Losentscheid sind Loszettel von gleicher Größe und Beschaffenheit entsprechend zu beschriften, in Umschläge von gleicher Größe und Beschaffenheit zu stecken und in einen nach oben offenen Behälter zu legen. Das Los wird durch den Wahlleiter oder seinen Stellvertreter gezogen. Vor der Ziehung sind die Umschläge durch ein anderes Mitglied des Wahlausschusses zu mischen.

(7) Die Niederschrift über die Feststellung des Wahlergebnisses wird nach einem vom Landeswahlleiter zu bestimmenden Muster gefertigt.

(8) Unverzüglich nach Fertigung der Niederschriften senden
der Gemeindewahlleiter einer kreisangehörigen Gemeinde, einer Ortsgemeinde über die Verbandsgemeindeverwaltung, eine Abschrift der Niederschrift und der Zusammenstellung an die Kreisverwaltung,
der Verbandsgemeindewahlleiter zwei Abschriften der Niederschrift und der Zusammenstellung an die Kreisverwaltung; die Kreisverwaltung übersendet eine Abschrift an die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, der Wahlleiter einer kreisfreien Stadt und der Kreiswahlleiter eine Abschrift der Niederschrift und der Zusammenstellung an die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion,
der Bezirkswahlleiter eine Abschrift der Niederschrift und der Zusammenstellung an die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.

(9) Die Kreisverwaltung stellt nach einem vom Landeswahlleiter zu liefernden Vordruck die Ergebnisse der Wahlen zu den Gemeinderäten und zu den Ortsbeiräten zusammen und sendet je eine Zusammenstellung an die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion und den Landeswahlleiter.

(10) Der Landeswahlleiter kann Anordnungen zur Art und Weise der Übermittlung treffen. Er kann auch anordnen, dass die Wahlergebnisse der Stimmbezirke und der Gemeinden gleichzeitig dem Kreiswahlleiter und ihm mitzuteilen sind.