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§ 61 KWO - Ermittlung des vorläufigen Wahl- und Zwischenergebnisses, Schnellmeldung

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung (KWO)
Amtliche Abkürzung
KWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2021-1-1

(1) Der Wahlleiter stellt die nach § 58 gemeldeten Ergebnisse zum vorläufigen Ergebnis im Wahlgebiet zusammen. Danach erfolgt die Ermittlung der Sitze, die eine Partei oder Wählergruppe erhält (§ 41 KWG).

(2) Der Wahlleiter einer kreisfreien Stadt, der Wahlleiter einer großen kreisangehörigen Stadt, der Kreiswahlleiter und der Bezirkswahlleiter melden das Wahlergebnis unter Angabe der vorläufig errechneten Verteilung der Sitze auf die einzelnen Parteien oder Wählergruppen unverzüglich dem Landeswahlleiter.

(3) Der Verbandsgemeindewahlleiter und der Gemeindewahlleiter einer verbandsfreien Gemeinde übersenden die Schnellmeldung unverzüglich dem Landeswahlleiter.

(4) Für die Art und Weise der Übermittlung der Meldungen gilt § 58 Abs. 5 entsprechend.

(5) In den Fällen der Unterbrechung der Wahlergebnisermittlung (§ 51 Abs. 4, § 60a Abs. 2 Satz 2) stellt der Wahlleiter am Wahlabend die gemeldeten Ergebnisse gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 oder § 60a Abs. 3 zum vorläufigen Zwischenergebnis im Wahlgebiet zusammen. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 bis 4 gelten entsprechend.