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§ 57 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Vierter Abschnitt – Feststellung des Wahlergebnisses → Erster Unterabschnitt – Feststellung des Wahlergebnisses durch den Wahlvorstand

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 2021-1-1
Normtyp: Gesetz

§ 57 KWO – Gesonderte Feststellung des Briefwahlergebnisses

(1) Ein vom Briefwahlvorsteher bestimmtes Mitglied des nach § 6 Abs. 2 gebildeten Briefwahlvorstands öffnet die Wahlbriefe nacheinander und entnimmt ihnen den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag. Wird der Namen des Briefwählers im Wahlscheinverzeichnis gefunden und sind Beanstandungen nach Absatz 2 nicht zu erheben, wird der Stimmzettelumschlag unter Kontrolle des Wahlvorstehers ungeöffnet in die Wahlurne gelegt. § 56 Abs. 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(2) Gilt bei verbundenen Wahlen der Wahlschein nicht für alle Wahlen, so wird der Stimmzettelumschlag zusammen mit dem Wahlschein wieder in den Wahlbriefumschlag gesteckt. Dieser wird wieder verschlossen und von einem hierfür bestimmten Beisitzer verwahrt.

(3) § 56 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(4) Werden gegen einen Wahlbrief Bedenken erhoben, so beschließt der Briefwahlvorstand über die ganze oder teilweise Zurückweisung. Der von der Zurückweisung betroffene Stimmzettelumschlag ist in den Wahlbriefumschlag zurückzustecken. § 56 Abs. 3 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend.

(5) Danach, jedoch nicht vor 18 Uhr, ermittelt der Briefwahlvorstand zur Feststellung der Zahl der Wähler die Zahl der Stimmzettelumschläge, die der Wahlurne entnommen wurden. Bei verbundenen Wahlen ist diese Zahl um die Zahl der nach Absatz 6 behandelten Stimmzettel für die jeweilige Wahl zu erhöhen.

(6) Die nach Absatz 2 verwahrten Wahlbriefe werden im Anschluss daran gemäß den Bestimmungen des § 56 behandelt. Die den Wahlumschlägen entnommenen Stimmzettel werden in die geleerte Wahlurne gelegt und sodann mit mindestens 50 Stimmzetteln für dieselbe Wahl, die den nach Absatz 5 gezählten Stimmzettelumschlägen entnommen und uneingesehen in gefaltetem Zustand in die Wahlurne gelegt worden sind, vermengt.

(7) Danach werden den übrigen Stimmzettelumschlägen die Stimmzettel entnommen. Leer abgegebene Wahlumschläge, Stimmzettelumschläge und Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben, bei verbundenen Wahlen Stimmzettelumschläge, die nicht für jede der verbundenen Wahlen Stimmzettel enthalten, werden ausgesondert und von einem Beisitzer in Verwahrung genommen. Entsprechend den allgemeinen Bestimmungen stellt der Wahlvorstand das Wahlergebnis mit der Maßgabe fest, dass leer abgegebene Stimmzettelumschläge sowie Stimmzettelumschläge, die nicht für jede der verbundenen Wahlen Stimmzettel enthalten, für die jeweilige Wahl als ungültige Stimmen zählen. Sie erhalten die entsprechenden Vermerke.

(8) Der Wahlleiter kann zulassen, dass die Stimmzettelumschläge vor dem Einlegen in die Wahlurne geöffnet werden, wenn dies nach der Zahl der Wahlbriefe geboten erscheint, um nach Schluss der Wahlhandlung die Zählung der Stimmen zu erleichtern. Der Wahlvorsteher kontrolliert, dass vor dem Einlegen und beim Einlegen der geöffneten Stimmzettelumschläge in die Wahlurne diese nicht eingesehen und die Stimmzettel nicht entnommen werden.

(9) § 56 Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.