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§ 56 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Vierter Abschnitt – Feststellung des Wahlergebnisses → Erster Unterabschnitt – Feststellung des Wahlergebnisses durch den Wahlvorstand

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 2021-1-1
Normtyp: Gesetz

§ 56 KWO – Einbeziehung der Briefwahl in das Wahlergebnis des Stimmbezirks

(1) Bevor die Wahlurne geöffnet wird, öffnet ein vom Wahlvorsteher bestimmtes Mitglied des nach § 6 Abs. 1 Satz 2 bestimmten Wahlvorstands die Wahlbriefe nacheinander und entnimmt ihnen den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag. Wird der Name des Wählers im Wahlscheinverzeichnis gefunden und sind Beanstandungen nach Absatz 2 nicht zu erheben, wird unter Kontrolle des Wahlvorstehers der Stimmzettel dem Stimmzettelumschlag entnommen, bei verbundenen Wahlen der Stimmzettel für jede Wahl, und uneingesehen in gefaltetem Zustand in die Wahlurne gelegt. Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe zu jeder Wahl im Wahlscheinverzeichnis. Sofern der Name des Briefwählers nicht im Wahlscheinverzeichnis enthalten ist, wird er nachgetragen und ein entsprechender Vermerk angebracht. Die Wahlscheine werden gesammelt.

(2) Liegt ein Tatbestand des § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 8 KWG vor, so ist der Wahlbrief zurückzuweisen. Enthält ein unbeanstandeter Stimmzettelumschlag mehrere Stimmzettel für dieselbe Wahl, einen Stimmzettel, der das Wahlgeheimnis offensichtlich gefährdet, oder den Stimmzettel für eine Wahl, zu der der Briefwähler nicht wahlberechtigt ist, so ist der Wahlbrief hinsichtlich der beanstandeten Stimmzettel zurückzuweisen. Bei zurückgewiesenen oder fehlenden Stimmzetteln oder bei leerem Stimmzettelumschlag erfolgt kein Vermerk im Wahlscheinverzeichnis.

(3) Werden gegen einen Wahlbrief Bedenken erhoben, so beschließt der Wahlvorstand über die Zulassung oder über die ganze oder teilweise Zurückweisung. Der von der Zurückweisung betroffene Inhalt des Wahlbriefs ist in den Wahlbriefumschlag zurückzustecken. Der Einsender eines ganz oder teilweise zurückgewiesenen Wahlbriefs wird bezüglich der betroffenen Wahl nicht als Wähler gezählt; seine Stimme gilt als nicht abgegeben (§ 39 Abs. 1 Satz 2 KWG). Der Wahlbriefumschlag eines ganz oder teilweise zurückgewiesenen Wahlbriefs ist mit dem betroffenen Inhalt auszusondern, zu verschließen, mit einem Vermerk zu versehen, bei verbundenen Wahlen unter Angabe der jeweiligen Wahl, und fortlaufend zu nummerieren. Die Zahl der beanstandeten, der nach besonderer Beschlussfassung zugelassenen oder zurückgewiesenen Wahlbriefe ist für jede Wahl zu ermitteln und in die zugehörige Wahlniederschrift einzutragen. Die nummerierten Wahlbriefe sind in verbandsfreien Gemeinden der Wahlniederschrift für die Gemeinderatswahl, in Ortsgemeinden der Wahlniederschrift für die Verbandsgemeinderatswahl beizufügen.

(4) Sind dem Wahlvorstand mindestens 50 Wahlbriefe übergeben worden, so verfährt er nach den Bestimmungen des § 57 mit der Maßgabe, dass Wahlbriefe von Wählern, die bei verbundenen Wahlen nicht zu jeder Wahl wahlberechtigt sind, gemäß Absatz 1 Satz 2 und 3 zuzulassen sind.

(5) Der Wahlvorstand hat bei der Behandlung der Wahlbriefe besonders darauf zu achten, dass das Wahlgeheimnis stets gewahrt bleibt.

(6) Stellt der Landeswahlleiter fest, dass im Land die regelmäßige Beförderung von Wahlbriefen infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt gestört war, gelten die dadurch betroffenen Wahlbriefe, die nach Behebung des Ereignisses, spätestens aber am 22. Tage nach der Wahl bei der auf dem Wahlbrief bezeichneten Gemeindeverwaltung eingehen, als rechtzeitig eingegangen, wenn sie ohne die Störung spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingegangen wären. Dabei gelten im Bundesgebiet abgesandte Wahlbriefe mit einem Poststempel spätestens vom zweiten Tage vor der Wahl als rechtzeitig eingegangen. Die als rechtzeitig eingegangen geltenden Wahlbriefe sind auf schnellstem Wege dem vom Bürgermeister bestimmten Wahlvorstand zur nachträglichen Feststellung des Briefwahlergebnisses zu überweisen. Wird die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 erforderliche Zahl von Wahlbriefen im Wahlgebiet unterschritten, bestimmt der Bürgermeister, welcher Wahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung der Wahlbriefe entscheidet und welcher Wahlvorstand über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen entscheidet und die nachträgliche Feststellung des Briefwahlergebnisses trifft. Im Übrigen kann der Landeswahlleiter Regelungen zur Anpassung an die besonderen Verhältnisse im Einzelfall treffen.