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§ 55 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Vierter Abschnitt – Feststellung des Wahlergebnisses → Erster Unterabschnitt – Feststellung des Wahlergebnisses durch den Wahlvorstand

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 2021-1-1
Normtyp: Gesetz

§ 55 KWO – Zählung der Stimmen bei Mehrheitswahl

(1) Ist ein Wahlvorschlag zugelassen worden (§ 30 Abs. 2 und § 33 Abs. 2 KWG), erfolgt die Zählung der Stimmen nach den Absätzen 2 bis 8. Ist kein Wahlvorschlag zugelassen worden (§ 30 Abs. 3 und § 33 Abs. 3 KWG), erfolgt die Zählung der Stimmen nach den Absätzen 9 bis 12.

(2) Ist ein Wahlvorschlag zugelassen worden (§ 30 Abs. 2 und § 33 Abs. 2 KWG), so werden die Stimmzettel sortiert nach

  1. 1.

    Stimmzetteln, in deren Kopfleiste der Wahlvorschlag gekennzeichnet ist und die unverändert angenommen worden sind,

  2. 2.

    Stimmzetteln, in deren Kopfleiste der Wahlvorschlag gekennzeichnet ist und die Einzelstimmabgaben, Streichungen von Bewerbernamen oder Eintragungen von Personen enthalten,

  3. 3.

    Stimmzetteln, in deren Kopfleiste der Wahlvorschlag nicht gekennzeichnet ist und die Einzelstimmabgaben, Streichungen von Bewerbernamen oder Eintragungen von Personen enthalten,

  4. 4.

    Stimmzetteln, die keine Kennzeichnung oder offensichtlich ungültige Stimmabgaben enthalten und

  5. 5.

    Stimmzetteln, die Anlass zu Bedenken geben.

Die Stimmzettel gemäß Satz 1 Nr. 4 und 5 werden ausgesondert und von einem vom Wahlvorstand hierzu bestimmten Beisitzer in Verwahrung genommen; die übrigen Stimmzettel sind unter Aufsicht zu halten.

(3) Die Stimmzettel gemäß Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 werden unter Kontrolle gezählt. Die ermittelten Zahlen und die sich daraus ergebende Gesamtzahl der gültigen Stimmzettel werden in die Wahlniederschrift eingetragen. Danach wird die Anzahl der Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben (Absatz 2 Satz 1 Nr. 5), ermittelt und in die Wahlniederschrift eingetragen.

(4) Hierauf prüft der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter die ungekennzeichneten Stimmzettel und solche, die offensichtlich ungültige Stimmabgaben enthalten (Absatz 2 Satz 1 Nr. 4). Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter sagt an, dass diese Stimmabgaben ungültig sind. Die Zahl der ungültigen Stimmen ist in die Wahlniederschrift einzutragen.

(5) Danach prüft der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter die Stimmzettel mit unveränderter Annahme des Wahlvorschlags (Absatz 2 Satz 1 Nr. 1) und zählt die Stimmabgaben. Stimmzettel, die dabei Anlass zu Bedenken geben oder ungültige Stimmabgaben enthalten, werden gezählt und gemäß Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 1 behandelt. Die ermittelten Zahlen werden in die Wahlniederschrift eingetragen. Die nach Satz 1 ermittelte Zahl der Stimmzettel mit unveränderter Annahme des Wahlvorschlags, gegebenenfalls abzüglich der nach Satz 2 ermittelten Zahl, wird darüber hinaus in der Zählliste auf die einzelnen Bewerber in einer Summe übertragen. § 53 Abs. 5 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Bei den Stimmzetteln gemäß Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 gilt Absatz 5 Satz 1 bis 3 und 5 entsprechend; in der Zählliste werden, wenn der Wahlleiter dies angeordnet hat, gesondert die nach § 38 Abs. 3 Satz 2 KWG zuzuteilenden Stimmen ausgewiesen (besondere Zählliste); der Landeswahlleiter bestimmt das Muster der besonderen Zählliste. Bei der Zählung werden Nummer und Name der Bewerber oder der eingetragenen Personen, erforderlichenfalls mit weiteren personenbezogenen Daten, verlesen. Der Listenführer verzeichnet in der Zählliste die Stimmen, wobei er Nummer und Name des Bewerbers oder der eingetragenen Person laut wiederholt. Dies gilt auch bei der Zuteilung der nicht ausgeschöpften Stimmen (Absatz 2 Satz 1 Nr. 2) gemäß § 38 Abs. 3 KWG. Namen von Personen, auf die § 38 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 KWG zutrifft, werden verlesen, jedoch nicht in der Zählliste erfasst. Namen von Personen, auf die § 38 Abs. 2 Nr. 4 und 5 KWG zutrifft, erhalten in der Zählliste keine Stimme. Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter setzt auf dem Stimmzettel vor die Ordnungszahlen der in Satz 5 und 6 bezeichneten Personennamen ein besonderes Kennzeichen. Diese Stimmzettel werden getrennt von den anderen verlesenen Stimmzetteln in Verwahrung genommen. Vor der Zählung der Stimmen in Stimmzetteln, in denen die dem Wähler zur Verfügung stehende Stimmenzahl überschritten ist, werten zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Mitglieder des Wahlvorstands aus, welche Stimmen nach § 38 Abs. 2 Nr. 4 KWG unberücksichtigt zu lassen sind. Danach erfolgt die Zählung der Stimmen gemäß den Sätzen 1 bis 7.

(7) Danach entscheidet der Wahlvorstand über die ausgesonderten Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben, nach Maßgabe des § 38 Abs. 1 KWG. Der Wahlvorsteher gibt die Entscheidung jeweils bekannt und vermerkt auf dem Stimmzettel mit Unterschrift unter gleichzeitiger Angabe des Abstimmungsverhältnisses die Gründe, aus denen die Stimmabgabe gültig oder ungültig ist. Bei für gültig erklärten Stimmzetteln ist entsprechend Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie nach Absatz 5 oder Absatz 6 zu verfahren; die übrigen Stimmzettel sind als ungültige Stimmabgaben zu zählen. Stimmzettel, über die der Wahlvorstand entschieden hat, sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen und der Wahlniederschrift beizufügen.

(8) § 53 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(9) Ist kein Wahlvorschlag zugelassen worden (§ 30 Abs. 3 und § 33 Abs. 3 KWG), so werden leer abgegebene Stimmzettel und Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben, ausgesondert und von einem vom Wahlvorstand hierzu bestimmten Beisitzer in Verwahrung genommen. Die übrigen Stimmzettel werden unter Kontrolle gezählt und die sich daraus ergebende Gesamtzahl der gültigen Stimmzettel wird in die Wahlniederschrift eingetragen. Hierauf prüft der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter die leer abgegebenen Stimmzettel; Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Danach wird die Anzahl der Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben, ermittelt und in die Wahlniederschrift eingetragen.

(10) Der Wahlvorsteher verliest aus den gültigen Stimmzetteln (Absatz 9 Satz 2) die Namen der eingetragenen Personen, erforderlichenfalls mit weiteren personenbezogenen Daten. Der Listenführer verzeichnet in der Zählliste die Stimmen unter lauter Wiederholung des Namens. § 53 Abs. 5 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend. Ein vom Wahlvorsteher hierzu bestimmter Beisitzer überwacht die Tätigkeit des Listenführers, ein weiterer Beisitzer nimmt die verlesenen Stimmzettel in Verwahrung. Absatz 6 Satz 5 bis 8 gilt entsprechend.

(11) Absatz 7 Satz 1, 2 und 4 gilt entsprechend. Für gültig erklärte Stimmzettel sind nach Absatz 10 zu behandeln; die übrigen Stimmzettel werden als ungültige Stimmabgaben gezählt.

(12) § 53 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(13) Der Wahlvorsteher gibt das Ergebnis der Mehrheitswahl mündlich bekannt. Das Ergebnis ist in die Wahlniederschrift einzutragen. Die Zähllisten sind vom Wahlvorsteher, vom Listenführer und dem zur Kontrolle bestimmten Beisitzer zu unterschreiben.