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§ 52 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Vierter Abschnitt – Feststellung des Wahlergebnisses → Erster Unterabschnitt – Feststellung des Wahlergebnisses durch den Wahlvorstand

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 2021-1-1
Normtyp: Gesetz

§ 52 KWO – Zählung der Wähler

Die Stimmzettel werden der Wahlurne entnommen, entfaltet, bei verbundenen Wahlen für jede Wahl getrennt, und gezählt. Bei Briefwahl nach § 56 Abs. 4 ist zur Zahl der Stimmzettel, bei verbundenen Wahlen für jede Wahl, die nach § 57 Abs. 5 Satz 1 ermittelte Zahl der Stimmzettelumschläge zu zählen; Briefwahlvorstände ermitteln die Zahl der Wähler nach § 57 Abs. 5. Zugleich werden die Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und bei Briefwahl im Wahlscheinverzeichnis (§ 56 Abs. 1 Satz 3 und § 57 Abs. 1 Satz 3) gezählt. Ergibt sich auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, ist dies in der Wahlniederschrift anzugeben und soweit möglich zu erläutern. Die festgestellte Zahl der Stimmzettel, bei Briefwahl der Stimmzettel und Stimmzettelumschläge, gilt als Zahl der Wähler.