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§ 51 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Vierter Abschnitt – Feststellung des Wahlergebnisses → Erster Unterabschnitt – Feststellung des Wahlergebnisses durch den Wahlvorstand

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 2021-1-1
Normtyp: Gesetz

§ 51 KWO – Beginn der Ermittlung des Wahlergebnisses

(1) Im unmittelbaren Anschluss an die Wahlhandlung, aber nicht vor 18 Uhr, beginnt der Wahlvorstand mit der Ermittlung des Wahlergebnisses.

(2) Vor Beginn der Zählung müssen alle nicht benutzten Stimmzettel vom Wahltisch entfernt werden.

(3) Bei verbundenen Wahlen (§ 12 Satz 5, § 57 Abs. 3 KWG) ist die Ermittlung des Wahlergebnisses in der Reihenfolge Kreistagswahl - Verbandsgemeinderatswahl - Gemeinderatswahl - Ortsbeiratswahl vorzunehmen. Findet gleichzeitig die Wahl zum Bezirkstag statt, so ist das Wahlergebnis (§ 54) vor der Zählung der Stimmen der Wahl zum Kreistag zu ermitteln. Satz 2 gilt entsprechend, wenn in kreisfreien Städten die Bezirkstagswahl gleichzeitig mit der Stadtratswahl stattfindet. Werden besondere Arbeitsgruppen gebildet (Absatz 5, § 55b Abs. 1 Satz 1), so können die Wahlergebnisse gleichzeitig ermittelt werden.

(4) Der Wahlvorstand kann, wenn die Ermittlung des Wahlergebnisses der Bezirkstagswahl abgeschlossen ist und die Ergebnisse der Zählung der Stimmzettel nach § 53 Abs. 4 für die Kreistagswahl, die Stadtratswahl in kreisfreien oder großen kreisangehörigen Städten und für die Ortsbeiratswahlen vorliegen, unter Beachtung eines gegebenenfalls vom Wahlleiter vorgegebenen zeitlichen Rahmens beschließen, dass die Wahlergebnisse nach dem Wahltag ermittelt werden. Für die Schnellmeldung der vom Wahlvorstand ermittelten Wahlergebnisse findet § 58 mit der Maßgabe Anwendung, dass bei personalisierten Verhältniswahlen der Wahlvorsteher der Gemeindeverwaltung unverzüglich folgende Wahlergebnisse meldet:

  1. 1.

    die Zahl der Wahlberechtigten,

  2. 2.

    die Zahl der Wähler und

  3. 3.

    für jeden Wahlvorschlag die Zahl der Stimmzettel, die die unveränderte Annahme des Wahlvorschlags enthalten.

Danach sind die Stimmzettel für jede Wahl zu verpacken, die Pakete zu versiegeln, entsprechend zu beschriften und in der Wahlurne unter sicherem Verschluss zu verwahren, bis die Ermittlung der Wahlergebnisse fortgesetzt wird. Erfolgt die Zählung der Stimmen und die Ermittlung des Wahlergebnisses unter Einsatz elektronischer Datenverarbeitung, ist zusätzlich sicherzustellen, dass die eingesetzten Computer mit dem installierten Programm zur Stimmenauszählung ordnungsgemäß verwahrt und vor dem Zugang durch Unbefugte geschützt werden. Die Zeit der Wiederaufnahme der Ermittlung der Wahlergebnisse ist zu beschließen und bekannt zu geben. § 4 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(5) Der Wahlvorstand kann für einzelne Vorgänge aus seiner Mitte Arbeitsgruppen bilden, wenn Sicherheit und Zuverlässigkeit bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses gewährleistet sind. § 5 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend.