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§ 4 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Teil – Wahlen zu den Gemeinderäten, den Verbandsgemeinderäten und Kreistagen sowie zum Bezirkstag und zu den Ortsbeiräten → Erster Abschnitt – Wahlorgane

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 2021-1-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 KWO – Wahlausschuss

(1) Der Vorsitzende des Wahlausschusses beruft gemäß § 8 Abs. 1 KWG spätestens am 47. Tage vor der Wahl die Beisitzer des Wahlausschusses und deren Stellvertreter.

(2) Der Vorsitzende bestimmt Zeit und Ort der Sitzungen. Er lädt die Beisitzer zu den Sitzungen ein. Er kann vorsorglich auch die Stellvertreter der Beisitzer einladen. Zeit, Ort und Gegenstand der Verhandlungen sind öffentlich bekannt zu machen. Für die Bekanntmachung genügt Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäudes mit dem Hinweis, dass jedermann Zutritt zu der Sitzung hat.

(3) Der Vorsitzende bestellt einen Schriftführer. Dieser ist nur stimmberechtigt, wenn er zugleich Beisitzer ist.

(4) Der Vorsitzende weist zu Beginn der ersten Sitzung die Beisitzer und die Schriftführer auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über die dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, hin.

(5) Der Vorsitzende kann Personen, die die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Sitzungsraum verweisen.

(6) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie wird vom Vorsitzenden, von den anwesenden Beisitzern und vom Schriftführer unterschrieben.