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§ 36 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Abschnitt – Vorbereitung der Wahl → Fünfter Unterabschnitt – Stimmzettel, Stimmzettelumschläge, Wahlbriefumschläge

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 2021-1-1
Normtyp: Gesetz

§ 36 KWO – Beschaffung

(1) Die Stimmzettel, die Stimmzettelumschläge und die Wahlbriefumschläge werden von der Gemeindeverwaltung beschafft. Die Stimmzettel sollen vorgefaltet geliefert werden.

(2) Für die allgemeinen Kommunalwahlen können die Umschläge beim Landeswahlleiter bestellt werden.