§ 34 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Zweiter Abschnitt – Vorbereitung der Wahl → Fünfter Unterabschnitt – Stimmzettel, Stimmzettelumschläge, Wahlbriefumschläge
§ 34 KWO – Stimmzettelumschläge
(1) Stimmzettelumschläge werden nur für die Briefwahl verwendet.
(2) Die Stimmzettelumschläge sollen von blauer Farbe und mit dem Siegel der Behörde des Wahlleiters oder mit dem Siegel des Landeswahlleiters versehen sein; die Farbe kann bei allgemeinen Kommunalwahlen abweichend vom Landeswahlleiter bestimmt werden. Sie müssen undurchsichtig und in jeder Gemeinde von einheitlicher Farbe und Größe sein