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§ 23 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Abschnitt – Vorbereitung der Wahl → Vierter Unterabschnitt – Wahlvorschläge

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 2021-1-1
Normtyp: Gesetz

§ 23 KWO – Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

(1) Der Wahlleiter macht in der öffentlichen Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen bekannt,

  1. 1.

    in welcher Form Wahlvorschläge einzureichen sind (§ 25),

  2. 2.

    wie viel Unterschriften von Wahlberechtigten erforderlich sind (§§ 16, 55 und 56 KWG),

  3. 3.

    dass nur solche Wahlvorschläge eingereicht werden können, die

    1. a)

      bei Parteien oder mitgliedschaftlich organisierten Wählergruppen in einer Mitgliederversammlung oder in einer Vertreterversammlung,

    2. b)

      bei nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählergruppen in einer Versammlung von Wahlberechtigten des Wahlgebiets

    in geheimer Abstimmung aufgestellt worden sind,

  4. 4.

    wo, bis zu welchem Stichtag und in welcher Form nicht im Landtag vertretene Parteien und Wählergruppen, die an mehreren Kommunalwahlen

    1. a)

      innerhalb des Kreisgebiets teilnehmen, kreiseinheitliche Listennummern beantragen können,

    2. b)

      innerhalb des Gebiets des Bezirksverbands Pfalz teilnehmen, bezirksverbandseinheitliche Listennummern beantragen können,

  5. 5.

    dass der Bewerber, der durch die Wahl eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat begründen würde, verpflichtet ist, eine schriftliche, rechtlich nicht bindende Erklärung nach dem Muster der Anlage 10 a abzugeben, ob er im Falle des Wahlerfolgs aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis ausscheidet oder auf das Mandat verzichten wird (§ 19 Abs. 3, § 54 Abs. 1 Satz 2, § 55 Abs. 1 Satz 2 KWG); die schriftliche Absichtserklärung ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen und wird wie die Verweigerung der Abgabe der Absichtserklärung mit den zugelassenen Wahlvorschlägen öffentlich bekannt gemacht (§ 24 Abs. 3 Satz 2 KWG),

  6. 6.

    wo und bis zu welchem Zeitpunkt Wahlvorschläge einzureichen sind,

  7. 7.

    dass Mehrheitswahl stattfindet, wenn nur ein gültiger Wahlvorschlag oder überhaupt kein Wahlvorschlag eingereicht wird.

(2) Finden in einem Landkreis gleichzeitig Wahlen zum Ortsbeirat, zum Gemeinderat, zum Verbandsgemeinderat und zum Kreistag statt, so fordert der Landrat in einer öffentlichen Bekanntmachung nach dem Muster der Anlage 7 zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf. Die Gemeinde- und Verbandsgemeindewahlleiter geben nach dem Muster der Anlage 8 die Zahl der zu wählenden Rats- und Ortsbeiratsmitglieder, die Höchstzahl der aufzustellenden Bewerber, die Mindestzahl der Unterstützungsunterschriften für einen Wahlvorschlag sowie Ort und Zeitpunkt ortsüblich bekannt, wo und bis wann Wahlvorschläge einzureichen sind. Sind in einer Verbandsgemeinde mit der Wahl zum Verbandsgemeinderat lediglich Wahlen zum Ortsbeirat und zum Gemeinderat verbunden, so gelten für die Aufforderung des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde die Sätze 1 und 2 entsprechend. Parteien und Wählergruppen ist auf Verlangen ein Abdruck des Bekanntmachungstextes auszuhändigen.