Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 2 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Teil – Wahlen zu den Gemeinderäten, den Verbandsgemeinderäten und Kreistagen sowie zum Bezirkstag und zu den Ortsbeiräten → Erster Abschnitt – Wahlorgane

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 2021-1-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 KWO – Wahlleiter

Nach Maßgabe der Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes und dieser Verordnung werden geleitet

  1. 1.

    die Wahlen zum Gemeinderat und zum Ortsbeirat vom Bürgermeister der Gemeinde als Gemeindewahlleiter,

  2. 2.

    die Wahl zum Verbandsgemeinderat vom Bürgermeister der Verbandsgemeinde als Verbandsgemeindewahlleiter,

  3. 3.

    die Wahl zum Kreistag vom Landrat als Kreiswahlleiter,

  4. 4.

    die Wahl zum Bezirkstag des Bezirksverbands Pfalz vom Vorsitzenden des Bezirkstags als Bezirkswahlleiter.