§ 2 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Erster Teil – Wahlen zu den Gemeinderäten, den Verbandsgemeinderäten und Kreistagen sowie zum Bezirkstag und zu den Ortsbeiräten → Erster Abschnitt – Wahlorgane
§ 2 KWO – Wahlleiter
Nach Maßgabe der Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes und dieser Verordnung werden geleitet
- 1.
die Wahlen zum Gemeinderat und zum Ortsbeirat vom Bürgermeister der Gemeinde als Gemeindewahlleiter,
- 2.
die Wahl zum Verbandsgemeinderat vom Bürgermeister der Verbandsgemeinde als Verbandsgemeindewahlleiter,
- 3.
die Wahl zum Kreistag vom Landrat als Kreiswahlleiter,
- 4.
die Wahl zum Bezirkstag des Bezirksverbands Pfalz vom Vorsitzenden des Bezirkstags als Bezirkswahlleiter.