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§ 17 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Abschnitt – Vorbereitung der Wahl → Dritter Unterabschnitt – Wahlschein, Briefwahlunterlagen

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 2021-1-1
Normtyp: Gesetz

§ 17 KWO – Voraussetzungen für die Erteilung eines Wahlscheins

(1) Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.

(2) Ein Wahlberechtigter, der nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein,

  1. 1.

    wenn er nachweist, dass er ohne Verschulden die Antragsfrist für die Eintragung in das Wählerverzeichnis (§ 11 Abs. 8, § 11a Abs. 1) oder die Frist für die Erhebung von Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis (§ 13 KWG) versäumt hat,

  2. 2.

    wenn Voraussetzungen für seine Eintragung in das Wählerverzeichnis erst nach Ablauf der Frist zur Erhebung von Einwendungen eintreten,

  3. 3.

    wenn sein Wahlrecht erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses im Rahmen des Verfahrens nach § 13 KWG festgestellt wird.