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§ 13 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Abschnitt – Vorbereitung der Wahl → Zweiter Unterabschnitt – Wählerverzeichnis

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 2021-1-1
Normtyp: Gesetz

§ 13 KWO – Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen

(1) Die Gemeindeverwaltung macht öffentlich bekannt,

  1. 1.

    von wem, zu welchen Zwecken und unter welchen Voraussetzungen, wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Wählerverzeichnis eingesehen werden kann und ob der Ort der Einsichtnahme barrierefrei ist,

  2. 2.

    dass Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis spätestens zum 21. Tage vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung zugeht,

  3. 3.

    dass bei der Gemeindeverwaltung innerhalb der Einsichtsfrist schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis erhoben werden können,

  4. 4.

    wo, zu welcher Zeit und unter welchen Voraussetzungen Wahlscheine mit Briefwahlunterlagen beantragt werden können,

  5. 5.

    wie durch Briefwahl gewählt wird (§ 49).

(2) Finden in einem Landkreis gleichzeitig Wahlen zum Ortsbeirat, zum Gemeinderat, zum Verbandsgemeinderat und zum Kreistag statt, so macht die Kreisverwaltung die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Wählerverzeichnisse nach dem Muster der Anlage 3 bekannt. Sind in einer Verbandsgemeinde mit der Wahl zum Verbandsgemeinderat lediglich Wahlen zum Ortsbeirat und zum Gemeinderat verbunden, so erfolgt die öffentliche Bekanntmachung entsprechend dem Muster der Anlage 3 durch die Verbandsgemeindeverwaltung. Kann das Wählerverzeichnis beim Ortsbürgermeister eingesehen werden, so gibt er dies nach dem Muster der Anlage 3a ortsüblich bekannt. Gemeinden und Verbandsgemeinden, in denen die Verwaltung nicht zentral in einem Gebäude untergebracht ist, sollen ergänzend zur Bekanntmachung der Kreisverwaltung ortsüblich bekannt geben, wo und wann die Wählerverzeichnisse eingesehen werden können.

(3) Wird das Wählerverzeichnis im automatisierten Verfahren geführt, ist die Einsichtnahme durch ein Bildschirmgerät zu ermöglichen und dazu, falls erforderlich, ein erläuterndes Schlüsselverzeichnis bereitzustellen.

(4) Auf Verlangen des Wahlberechtigten ist in dem Wählerverzeichnis während der Einsichtsfrist der Tag der Geburt unkenntlich zu machen.

(5) Die Einsicht in das Wählerverzeichnis darf nur in dem Umfang gewährt werden, in dem eine Einsichtsberechtigung nachgewiesen wird. Auf die Zweckbindung der gewonnenen Erkenntnisse nach § 12 Satz 2 Halbsatz 2 KWG ist der Wahlberechtigte hinzuweisen.

(6) Die Gemeindeverwaltung kann zulassen, dass Wahlberechtigte während der Einsichtsfrist Auszüge aus dem Wählerverzeichnis erhalten, soweit dies im Zusammenhang mit der Prüfung nach § 12 Satz 1 und 2 KWG steht. Die Auszüge dürfen die Geburtstage der Wahlberechtigten nicht enthalten. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.