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§ 91b KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Hessen

NEUNTER ABSCHNITT – Vorschriften für eine gleichzeitige Durchführung mehrerer Wahlen und Abstimmungen

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 333-12
gilt ab: 05.11.2010
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2000 S. 0 vom 28.04.2000

§ 91b KWO – Weitere Bestimmungen für die gleichzeitige Durchführung von Kommunalwahlen mit einer Volksabstimmung

(1) 1Die Unterlagen für die Volksabstimmung sind getrennt zu verpacken, zu versiegeln, zu bezeichnen und der Niederschrift beizufügen. 2Das Wählerverzeichnis, die Wahlbenachrichtigungen sowie beim Briefwahlvorstand das Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine und die Hilfslisten nach § 91a Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 sind den Unterlagen für die Volksabstimmung beizufügen.

(2) 1Die bei der Vorbereitung und Durchführung der Volksabstimmung mit Kommunalwahlen und Abstimmungen bei den Gemeinde- und Kreiswahlleitern entstandenen Kosten sind dem zuständigen Ministerium zur Ermittlung der anteiligen Kürzung der Wahlkostenerstattung mitzuteilen. 2Dabei sind die Aufwendungen für gemeinsam durchgeführte Wahlaufgaben besonders auszuweisen.